Europarecht

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Europarecht

Das Europarecht ist der Motor der österreichischen Vergaberechtsentwicklung.

Die für das öffentliche Auftragswesen relevanten Bestimmungen finden sich vor allem in folgenden Rechtsquellen:

Daneben sind noch Memoranden, Mitteilungen und Programme zu beachten, und vor allem Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind von großer Bedeutung.

AEUV – Vertrag über die Arbeitsweise der EU

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zählt zum Primärrecht der EU. Basis des AEUV ist der EWG-Vertrag aus 1957. Änderungen erfolgten durch den Vertrag von Maastricht (EG-Vertrag, EG-V), den Vertrag von Nizza und den Vertrag von Lissabon.

Insbesondere sind die Grundfreiheiten für die öffentliche Auftragsvergabe relevant. Eingeschränkt wird die Anwendung der Grundfreiheiten allerdings vom Erfordernis eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes, welcher etwa dann vorliegt, wenn ein deutscher Unternehmer im Zuge einer öffentlichen Auftragsvergabe nach Österreich liefern will. In diesem Fall sind die Bestimmungen des AEUV unmittelbar anwendbar, der ausländische Unternehmer kann sich vor den innerstaatlichen Rechtsschutzinstanzen direkt auf die Vorschriften über die Grundfreiheiten berufen, selbst wenn nationales Recht dem Europarecht entgegensteht. Derartig entgegenstehende nationale Normen haben unangewendet zu bleiben.

Für das öffentliche Vergaberecht sind von Bedeutung:

  • die Warenverkehrsfreiheit
  • die Dienstleistungsfreiheit
  • die Niederlassungsfreiheit
  • die Arbeitnehmerfreizügigkeit
  • das Diskriminierungsverbot

EU-Richtlinien & EU-Verordnungen

Eine Stufe unter dem AEUV, auf der sog. sekundärrechtlichen Ebene, regeln das öffentliche Vergabewesen EU-Richtlinien und EU-Verordnungen.

Die neuen Richtlinien aus dem Jahr 2014 bilden die Grundlage für das aktuelle und zukünftige Vergaberecht in Europa und somit auch in Österreich.

Im Einzelnen determinieren das europäische Vergaberecht insbesondere folgende Rechtsakte:

  • Konzessionsrichtlinie: Richtlinie 2014/23/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.
  • Vergaberichtlinie: Richtlinie 2014/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe.
  • Sektorenrichtlinie: Richtlinie 2014/25/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.
  • Rechtsmittelrichtlinie: Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl 1989 L 395/33, idF Richtlinie 92/50/EWG.
  • Sektorenrechtsmittelrichtlinie: Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl 1992 L 76/14.
  • Richtlinie 2007/66/EG vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl 2007 L 335/31.
  • Verordnung (EG) Nr 1564/2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl 2005 L 257/1.
  • Verordnung (EG) Nr 2151/2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), ABl 2003 L 321/1.

Richtlinien richten sich an die Mitgliedstaaten der EU und haben keine unmittelbare Wirkung in diesen. Sie sind in ihren Zielen verbindlich, überlassen jedoch den Mitgliedstaaten mit ihren nationalen Stellen die Wahl und die Form der Zielerreichung. Die Mitgliedstaaten sind so verpflichtet, Richtlinien fristgerecht und ordnungsgemäß umzusetzen, haben dabei jedoch einen gewissen Spielraum, auf nationale Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Sind Mitgliedstaaten bei der Umsetzung säumig, kommt den Richtlinien aber in der Regel unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten zu.

Verordnungen der können sich an die Union selbst, an deren Mitgliedstaaten oder an die Bürger der Mitgliedstaaten richten. Sie binden ihre Adressaten im Gegensatz zu den Richtlinien unmittelbar und sind direkt wirksames und bindendes Recht in allen EU-Mitgliedstaaten.

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Publikationen

Publikationen von Günther Gast zum öffentlichen Vergaberecht.

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